Allgemeine Geschäftsbedingungen LGH GmbH
Art. 1 Allgemeines
1)
Diese Bedingungen gelten für alle Verträge der LGH zur Vermietung von Geräten sowie für die im Rahmen der
Vermietung auszuführenden Aufträge und Tätigkeiten. Abweichungen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung.
2)
Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Regelungen, insbesondere auch abweichende entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern (fortan Mieter genannt) werden selbst bei Kenntnis der LGH nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die LGH stimmt deren Geltung ausdrücklich zu. Das Fehlen eines ausdrücklichen
Widerspruches der LGH gilt nicht als Zustimmung.
3)
Nimmt der Mieter Lieferungen oder Leistungen der LGH an, gilt dies als Anerkennung dieser Geschäftsbedingungen.
Art. 2 Angebote
1)
Die Liefer- und Leistungsdarstellung der LGH in Werbebroschüren, Verkaufsprospekten, Preislisten und ähnliches gilt nicht als Vertragsantrag, sondern als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots des Mieters.
2)
Die Liefer- und Leistungsdarstellung, insbesondere die Preise, die in Werbebroschüren, Verkaufsprospekten, Preislisten und ähnliches angegeben werden, sind unverbindlich. Es gelten nur diejenigen Daten, die LGH auf Anfrage schriftlich bestätigt.
3)
Der Vertrag kommt erst durch die ausdrückliche schriftliche Annahmeerklärung der LGH zustande.
Art. 3 Lieferzeiten
1)
Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag, welcher in der schriftlichen Annahmeerklärung der LGH als Liefertag angegeben wird. Soweit LGH die Leistung einer Vorauszahlung (siehe Art. 13 Nr. 3) oder Kaution (siehe Art. 14) gefordert hat, beginnt die Lieferfrist an dem Tag, der auf den Eingang der Vorauszahlung bei der LGH oder den Kautionsnachweis gegenüber der LGH folgt.
2)
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Mietsache bis zu ihrem Ablauf das Depot der LGH verlassen hat oder im Falle der Selbstabholung durch den Mieter die Versandbereitschaft diesem mitgeteilt worden ist.
3)
Verweigert oder verhindert der Mieter die Annahme der Mietsache, kann LGH sie ihm nochmals schriftlich anbieten und eine angemessene Nachfrist für die Annahme setzen unter Hinweis darauf, dass LGH nach Ablauf der Nachfrist berechtigt ist, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen. Verhindert oder verweigert der Mieter die Annahme erneut oder lässt er die Nachfrist fruchtlos verstreichen, kann LGH den Mietvertrag aus wichtigem Grund kündigen. Der Mieter hat der LGH dann einen sofort fälligen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 25 % des Mietpreises zu leisten, wenn nicht LGH einen höheren oder der Mieter einen geringeren Schaden nachweist. Weitere Ansprüche der LGH bleiben davon unberührt.
Art. 4 Lieferung/Transport
1)
Die Lieferung der Mietsache erfolgt ab ein Depot der LGH.
2)
Die Gefahr einer Beschädigung oder des Untergangs der Mietsache geht mit deren Absendung auf den Mieter über. Die LGH haftet lediglich für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
3)
Der Mieter hat die Transportkosten zu tragen.
4)
Die LGH entscheidet über die Art und Weise des Transports, wenn ihr vom Mieter keine speziellen Anweisungen schriftlich mitgeteilt wurden, zu deren Wirksamkeit die schriftliche Bestätigung der LGH erforderlich ist (siehe Art. 1 Nr. 2). Auch für einen in Art und Weise dem Wunsch des Mieters entsprechenden Transport gelten die Bestimmungen der Absätze 1) bis 3)
dieses Artikels.
Art. 5 Dauer
1)
Der Mietvertrag gilt als für unbestimmte Zeit geschlossen (unbefristeter Mietvertrag), wenn nicht schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist.
2)
Die Mindestmietzeit eines befristeten Mietvertrages beträgt 3 Tage. Die Grundmietzeit beträgt 1 Woche. Für einige Produkte kann ein 1-Tages-Preis verlangt werden, nämlich für Wägezellen und Druckmessdosen für die besondere Tarife gelten.
3)
Befristete Mietverträge sind vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit nur aus wichtigem Grund kündbar.
4)
Unbefristete Mietverträge sind mit einer Kündigungsfrist von mindestens einer Woche ab Zugang der Kündigung kündbar. Zur Wirksamkeit einer Kündigungserklärung bedarf es der Schriftform. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist eine fristlose Kündigung möglich.
Art. 6 Berechnung des Mietzinses
1)
Die Pflicht zur Zahlung des Mietzinses beginnt mit dem Tag, an dem der Mieter die Mietsache erhalten hat. Der Tag der Anlieferung wird als Miettag voll berechnet.
2)
Die Pflicht zur Zahlung des Mietzinses endet mit dem Tag, an dem oder für den der Mieter der LGH die Mietsache frei meldet. Die Freimeldung hat schriftlich zu erfolgen nach info-de@lgh.eu. Die Freimeldung ist frühestens am Tag des Eingangs bei LGH wirksam. Der Tag der Freimeldung wird als Miettag noch voll berechnet.
3)
Hat der Mieter die Mietsache zurück zu senden, so muss die Mietsache spätestens am Tag der Freimeldung versandt werden.
4)
Meldet der Mieter die Mietsache nicht frei oder sendet er sie nicht spätestens am Tag der Freimeldung zurück, so wird die Mietzeit bis zum Tag des Eingangs der Mietsache im ein Depot der LGH berechnet.
5)
Die Mindestmietdauer beträgt 3 Tage oder 1 Woche (Montag bis Freitag). Bei Anmietungen, die 1 Woche (Montag bis Freitag) überschreiten, werden die zusätzlichen Tage mit 1/5 des wöchentlichen Mietpreises für jeden weiteren Tag und dem vollen Wochenpreis für Anmietungen über fünf zusätzliche Tage, berechnet. Für die Berechnung eines 3-Tage-Preises wird der
wöchentliche Mietpreis mit 40% reduziert. Ausgenommen sind Sondertarifvereinbarungen.
Art. 7 Risiko in Bezug auf die Mietsache
1)
Während der gesamten Mietzeit im Sinne des Art. 6 trägt der Mieter die Gefahr der Beschädigung oder des Untergangs der Mietsache. Die LGH haftet lediglich für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
2)
Die LGH ist berechtigt, von ihrem Mieter vollständige Angaben zu seiner Betriebshaftpflichtversicherung zu fordern und in einem die Mietsache betreffenden Versicherungsfall direkt mit dem Versicherer des Mieters zu korrespondieren.
Art. 8 Nzung der Mietsache und Pflichten desut Mieters
1)
Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache sorgfältig zu behandeln und bestimmungsgemäß zu nutzen.
2)
Es ist dem Mieter nicht gestattet
a)
die Mietsache erd- und/oder nagelfest mit dem Boden und/oder einem Gebäude oder somit einer anderen beweglichen oder unbeweglichen Sache zu verbinden, so dass die Mietsache ein Bestandteil dieser anderen Sache wird,
b)
ohne schriftliche Zustimmung der LGH, die Mietsache an einen Dritten weiterzuvermieten.
c)
ohne schriftliche Zustimmung der LGH, Rechte aus diesem Vertrag abzutreten oder Rechte irgendwelcher Art an der Mietsache einzuräumen.
3)
Der Mieter ist verpflichtet, die Erkennungszeichen, -marken und -nummern, die sich bei Vertragsschluss auf der Mietsache befinden, dort zu belassen.
4)
Der Mieter ist verpflichtet, gegenüber Dritten - wie pfändenden Gläubigern - das Eigentumsrecht der LGH in Bezug auf die Mietsache offen zu legen, sobald die Gefahr besteht, dass ein Dritter die Miet-sache als Eigentum des Mieters ansehen wird.
5)
Der Mieter hat bei Verstößen gegen seine Pflichten aus den Nr. 2 bis 4 dieses Artikels der LGH die zur Wahrung ihrer Rechte gegenüber Dritten notwendigen Kosten zu erstatten.
6)
Der Mieter ist verpflichtet, gegenüber der LGH unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn die Mietsache verloren geht oder beschädigt wird und wenn im Laufe der Mietzeit Reparaturen oder andere Arbeiten an der Mietsache erforderlich werden
Art. 9 Reklamationen
1)
LGH stellt die Mietsache bei Vertragsbeginn in einwandfreien und betriebsfähigen Zustand mit den erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Der Mieter ist verpflichtet, unmittelbar nach Überlassung der Mietsache diese auf Mängel zu überprüfen. Nimmt der Mieter die Mietsache ohne schriftliche Reklamationen gegenüber der LGH in Gebrauch, so wird angenommen, dass die Mietsache frei von solchen sichtbaren Mängeln oder Schäden geliefert wurde, die bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung vor Ingebrauchnahme aufgefallen wären.
2)
Reklamationen gleich welcher Art hat der Mieter unverzüglich schriftlich bei LGH anzuzeigen.
3)
LGH entscheidet frei darüber, ob auf eine berechtigte Reklamation durch Überlassung einer Ersatzmietsache oder Reparatur reagiert wird.
3.1)
Bei Überlassung einer Ersatzmietsache ist der Mieter sofort nach deren Zugang verpflichtet, die mangelhafte Mietsache an LGH zurück zu senden.
3.2)
Führt LGH die Reparatur durch, behält LGH sich vor, die Arbeiten durch einen Dritten ausführen zu lassen oder der Reparatur durch einen vom Mieter beauftragten Dritten zuzustimmen. Ohne schriftliche Zustimmung der LGH ist die Reparatur durch einen Dritten jedoch nicht zulässig. Bereits jetzt tritt der Mieter mögliche Ansprüche gegen solche Dritte an die LGH ab, wobei der Mieter berechtigt und gegenüber LGH verpflichtet bleibt, diese Ansprüche durchzusetzen. LGH nimmt die Abtretung an.
4)
Ansprüche des Mieters gegen LGH aufgrund von Mängeln sind ausgeschlossen, wenn
a)
der Mieter nicht fristgemäß entsprechend der Bestimmungen des Absatzes bei LGH reklamiert hat,
b)
der Mieter selbst oder ein Dritter ohne vorherige schriftliche Zustimmung der LGH Reparatur oder andere Arbeiten an der Mietsache vornimmt,
c)
durch oder im Namen des Mieters - ohne vorherige schriftliche Zustimmung der LGH - Änderungen an der Mietsache vorgenommen werden,
d)
LGH nicht unverzüglich vom Mieter Gelegenheit gegeben wird, den reklamierten Mangel zu untersuchen und eventuell zu beheben, wozu es der Mieter der LGH oder von ihr beauftragten Fachleuten bereits jetzt unwiderruflich gestattet, die Orte zu betreten, an denen sich die Mietsache befindet,
e)
die Mietsache vom Mieter nicht bestimmungsgemäß, unzureichend oder unsachgemäß eingebaut, ausgebaut oder benutzt wird.
5)
Soweit LGH Reparaturarbeiten verrichtet, ist der Mieter verpflichtet, angemessene Hilfe zu leisten. Der Mieter hat insbesondere dafür zu sorgen, dass die Mietsache an ihrem Einsatzort zugänglich ist und hierfür Hilfskräfte, Räumlichkeiten, Hebe- und Transportwerkzeuge sowie sonstiges Gerät zur Verfügung zu stellen. Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass diesen Erfordernissen zum Reparaturtermin genügt ist. Kommt der Mieter dieser Pflicht nicht nach und ist LGH daher an der Reparatur gehindert, hat der Mieter der LGH sämtliche für diesen Termin entstandenen Kosten (Löhne der Monteure, Reiseund Unterkunftskosten etc.) zu ersetzen.
6)
Soweit der Mieter aufgrund eines Mangels im Sinne der Nr. 2 dieses Artikels die Mietsache nicht nutzen kann und auch keiner der Ausschlusstatbestände gemäß Nr. 3 dieses Artikels greift, kann er den Mietzins bei einem unbefristeten Mietvertrag entsprechend mindern. Bei einem befristeten Mietvertrag verlängert sich die Vertragsdauer um die Anzahl der Tage, die der Mieter den Mietgegenstand nicht nutzen konnte. Bei der Berechnung der Ausfallzeit wird der Zeitraum abgezogen, der zwischen dem Tag der am frühesten möglichen Anzeige der Reklamation und der tatsächlichen Anzeige der
Reklamation liegt. Maßgeblich ist jeweils der Eingang bei LGH.
7)
Sollte sich herausstellen, dass die Reklamation des Mieters unberechtigt war und hätte er dies vor der Reklamation erkennen können, insbesondere weil er gegen seine Pflichten gemäß Art. 8 und Art. 9 verstoßen hat, so hat der Mieter LGH die aufgrund der Reklamation entstandenen Schäden und Aufwendungen zu erstatten. Dies betrifft insbesondere:
-Kosten der Übersendung einer Ersatzmietsache. Hierzu gehören auch Mietkosten für die Ersatzmietsache, so lange die Mietsache noch nicht wieder einsatzfähig der LGH zur Verfügung steht.
-Personalkosten, für Reparaturversuche (Löhne der Monteure, Reise- und Unterkunftskosten).
Art. 10 Montage
1)
Montage und Demontage der Mietsache gehören zum Mieter. Es kann nur der Leistungspflicht der LGH sein, wenn dies ausdrücklich vereinbart und von der LGH in der schriftlichen Annahmebestätigung bestätigt wird. LGH behält sich vor, die Arbeiten durch einen Dritten ausführen zu lassen.
2)
Die Kosten der Montage und Demontage sind nicht im Mietzins enthalten.
Art. 11 Haftung
1)
LGH haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der LGH oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet LGH wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. LGH
haftet nicht für Schäden, die dadurch entstanden sind, dass Dritte, ohne dass dies von LGH veranlasst wurde, Arbeiten an der Mietsache durchgeführt haben. LGH haftet ebenfalls nicht für Schäden, die durch unsachgemäßen Gebrauch der Mietsache, wie falsche Bedienung, Überlastung oder fehlerhafte Aufstellung durch den Mieter entstanden sind. Die Haftung der LGH ist auch in den Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 2 dieses Ab-satzes aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
2)
Die Haftung der LGH für Schäden durch die Mietsache an Rechtsgütern des Mieters, z. B. Schäden an anderen Sachen, ist ganz ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit gehaftet wird.
3)
Die Regelungen der vorstehenden Absätze erstrecken sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
4)
LGH haftet bei Verzögerung der Leistung in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der LGH oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung der LGH ist auch in den Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 5 dieses Absatzes aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen wird die Haftung der LGH wegen Verzögerung der Leistung für den
Schadensersatz neben der Leistung und für den Schadensersatz statt der Leistung auf die Höhe des vertraglich vereinbarten und bis zum Schadensfall fälligen Mietzins begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Mieters sind - auch nach Ablauf einer der LGH gesetzten Frist zur Leistung - ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Art. 12 Vorauszahlung, Fälligkeit, Bezahlung und Zahlungsverzug
1)
Bei einer Mietdauer von weniger als einem Monat, wird die Rechnung innerhalb von einer Woche versandt und muss
innerhalb von 30 Tagen, ab Rechnungsdatum, bezahlt werden. Beträgt die Mietdauer mehr als 1 Monat, wird die Rechnung am Ende des Folgemonats versandt und muss innerhalb von 30 Tagen, ab Rechnungsdatum, bezahlt werden.
2)
Die Pflicht zur Zahlung des Mietzinses wird nicht dadurch berührt, dass der Mieter - egal aus welchem Grund - gehindert ist, die ordnungsgemäß von LGH zur Verfügung gestellte Sache zu nutzen, es sei denn dieser Grund ist seitens der LGH vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht worden. Zur Haftung bei Verzögerung der Leistung siehe Art. 11, Abs. 4).
3)
Sämtliche vom Mieter zu leistenden Zahlungen sind binnen einer Frist von 30 Tagen nach Rechnungszugang ohne Skonto zu begleichen. Maßgeblich ist der Zahlungseingang. Verstreicht die Frist, gerät der Mieter mit der Zahlung ohne weitere Mahnung in Verzug. Für offene Rechnungsbeträge werden im Verzug Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz fällig.
4)
Gerät der Mieter mit Mietzahlungen in Verzug, so kann LGH dem eine angemessene Nachfrist setzen unter Hinweis darauf, dass nach Ablauf der Frist das Mietverhältnis fristlos gekündigt werden kann. Nach Ablauf der Nachfrist ist LGH berechtigt, den Mietvertrag fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen.
5)
Der Mieter kann gegenüber Forderungen der LGH auf Zahlung von Mietzins nur mit Forderungen aus eigenem Recht aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
6)
LGH ist berechtigt, die Lieferung der Mietsache von einer Vorauszahlung abhängig zu machen und wird dies und die Höhe des geforderten Betrages in diesen Fällen mit der schriftlichen Annahmebestätigung ankündigen. Die Höhe der Vorauszahlung beträgt bei einem unbefristeten Mietsverhältnis bis zu einer Monatsmiete. Bei einem befristeten Mietverhältnis beträgt die Vorauszahlung bis zu 100 % des Mietpreises. Wird das befristete Mietverhältnis für eine längere Zeit als einen Monat eingegangen, darf die LGH maximal einen Betrag fordern, der dem Mietzins für einen Monat entspricht, wobei zur Berechnung der Vorauszahlung von 30 Kalendertagen pro Monat ausgegangen wird.
7)
LGH hat das Recht, ihre Leistungen zu verweigern, bis sie die Vorauszahlung erhalten hat. Der Mietzins fällt in dieser Zeit dennoch an.
8)
Skonto wird nicht berück sichtet.
Art. 13 Vertragsbeendigung
1)
Zum Mietvertragsende ist der Mieter verpflichtet, LGH die Mietsache unverzüglich in gutem Zustand auf eigene Kosten zurückzuliefern. Der Transport erfolgt stets auf die von LGH vorgegebene Art und Weise und mit den von LGH bestimmten Verkehrsmitteln, wenn nicht schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist.
2)
Die Rücklieferung gilt als erfolgt, wenn die Mietsache wieder im einem LGH Depot angekommen ist. Erst mit Rücklieferung geht die Gefahr einer Beschädigung oder des Untergangs wieder auf LGH über.
3)
Wünscht LGH die Rücklieferung nach einem anderen Ort oder möchte LGH die Mietsache selbst abholen, so hat sie dies dem Mieter mindestens 10 Tage vor dem beabsichtigten Rücklieferungstermin anzuzeigen. Die Kostentragungspflicht des Mieters für die Rücklieferung wird dadurch nicht berührt. Allerdings trägt LGH diejenigen Mehrkosten, um die die Rücklieferung sich durch die Anweisung der LGH gegenüber der zuvor vom Mieter geschuldeten Rücklieferung verteuert hat.
4)
Der Mieter ist verpflichtet, LGH den Schaden zu ersetzen, der im Laufe der Mietzeit an der Mietsache entstanden ist. Die LGH übersendet dem Mieter binnen 10 Tagen nach der Rücklieferung eine schriftliche Schadensmeldung. Der Mieter muss der Schadensmeldung binnen 10 Tagen nach Eingang begründet schriftlich widersprechen. Lässt er die Frist verstreichen, gilt der Schaden als anerkannt.
5)
Im Falle einer berechtigten fristlosen Kündigung der LGH hat der Mieter der LGH einen sofort fälligen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 25 % des Mietpreises zu leisten, wenn nicht LGH einen höheren oder der Mieter einen geringeren Schaden nachweist. Weitere Ansprüche der LGH bleiben davon unberührt.
Art. 14 Haftungsausschluss bei technischen Ausfällen bzw. verspätete Anlieferung :
Bei technischen Ausfällen von Mietgeräten bzw. bei verspäteter Anlieferung von Mietgeräten durch Speditionen schließt die LGH GmbH die Übernahme der Kosten für Wartezeiten von Personal, Maschinen, Produktionsausfällen und Krankosten auf Baustellen grundsätzlich aus. Dies gilt auch bei Lieferung von Fehlbestellung bei Mietgeräten durch Kunden, wofür die LGH GmbH nicht verantwortlich gemacht werden kann.
Art. 15 Ersatzlieferung / Garantie :
Bei technischen Ausfällen von Geräten garantiert die LGH GmbH innerhalb von 24 Stunden in Deutschland Ersatz zu liefern.
Art. 16 Rechtsstreitigkeiten und anwendbares Recht
1)
Bestehen Differenzen über technische Ursache und Umfang eines Schadens an der Mietsache sind beide Parteien des Mietvertrages berechtigt, auf der Untersuchung durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zu bestehen, welcher nach Rücksprache der Parteien zu benennen ist. Können die Parteien sich nicht über die Person eines Sachverständigen einigen, so ist der Sachverständige von dem Präsidenten der Industrie- und Handelskammer zu benennen, in dessen Bezirk sich die Mietsache im Antragszeitpunkt befindet. Die Parteien ermächtigen den Sachverständigen bereits jetzt unwiderruflich, die Orte zu betreten, an denen sich die Mietsache befindet. Der Sachverständige legt die von ihm festgestellten Tatsachen zu Ursache und Umfang des streitigen Schadens in einem Schiedsgutachten nieder, dessen Ergebnis für beide Parteien endgültig und verbindlich ist. Die Kosten des Schiedsgutachtens tragen die Parteien in dem Verhältnis, wie sie unter Berücksichtigung der mit der Gutachterbeauftragung dem Gutachter mitzuteilenden Anspruch Stellung bzw. Negierung eines Anspruches obsiegen oder unterliegen. Der Schiedsgutachter fällt auch insoweit eine abschließende Entscheidung nach billigem Ermessen.
2)
Als Gerichtsstand gilt Essen. Erfüllungsort für sämtliche Leistungspflichten der LGH ist der Sitz der LGH.
3)
Anwendbar ist allein deutsches Recht.
4)
Sollten einzelne Regelungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht berührt. Es gilt stat dessen die gesetzliche Regelung.
LGH GMBH -Hafenstraße 280, 45356 Essen